Wohngeld

Das Wohngeld können alle Personen in Deutschland beantragen, die monatliches Einkommen oder Vermögen haben, die über dem Grundsicherungsbeitrag der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende liegt, jedoch eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet und zur Miete wohnen. 

Auch Personen, die im Eigenheim leben, können für die Kosten des selbstbewohnten Eigenheims einen Lastenausgleich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Anders als in der Sozialhilfe oder dem ALG II deckt das Wohngeld nicht die ganze Höhe der Miete ab. Das Wohngeld ist nur eine finanzielle Unterstützung zur Miete. 

Die gesetzlichen Regelungen des Wohngeldes befinden sich im Wohngeldgesetz. Dies gilt einheitlich in allen Bundesländern. 

Die Höhe des Wohngeldes wird nach der Mietbelastung des Haushaltes und dem anzurechnendem Gesamteinkunft abzüglich der auf die Einkunft bezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen und Freibeträge berechnet. 

Zur Feststellung der Höhe des Mietzuschusses ist außerdem die Personenzahl des Haushaltes und die Lage der Wohnung wichtig. In einer Mietstufentabelle wird dann die Höhe des Mietzuschusses berechnet. 

Für Streitigkeiten gegen die Wohngeldberechtigung ist nach dem Widerspruchsverfahren das örtliche Verwaltungsgericht verantwortlich. Es gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.