Das soziale Entschädigungsrecht gestaltet die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu verantworten hat.
Das Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung, die als eines der größten Schwierigkeiten, die von der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu bewältigen war. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz bekommen.
Dieses Gesetz hat auch heute noch eine enorme Wichtigkeit für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht. Auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) nimmt eine Reihe weiterer Gesetze zum Beispiel das Opferentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, strafrechtliches und verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz Bezug, die in der Praxis als Nebengesetze bezeichnet werden.
Eine bedeutende Säule im Sozialen Entschädigungsgesetz ist das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz- OEG). Leistungen nach dem OEG kann bekommen, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebiets auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer eines Gewaltverbrechens geworden ist und dadurch eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung erfahren hat.
Außerdem können Hinterbliebene Versorgung bekommen, wenn ein Gewaltverbrechen unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt.
Ist der Tod einer geschädigten Person nicht auf die gesundheitlichen Folgen des Gewaltverbrechens zurückzuführen, steht Witwen, Witwern, hinterlassene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Bedingungen finanzielle Beihilfe zu.
In den Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer sowie ausländische Touristinnen und Touristen und Besucherinnen und Besucher miteinbezogen. Für diesen Personenkreis herrschen besondere Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über die Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen hat der Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung überlassen. Die Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten.