Mit dem Familienlastenausgleich soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes hervorgebracht werden. Hierzu muss der Bedarf für eine Betreuung und Erziehung oder Ausbildung existieren.
Die Freistellung wird durch den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsvertrag oder durch das Kindergeld ermöglicht. Im Rahmen einer Günstigerprüfung, die im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer umgesetzt wird, kontrolliert das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Wird durch die Günstigerprüfung bemerkt, dass die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht erreicht wird, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge gem. § 32 Abs. 5 EStG mit einzubeziehen. Hierbei kommen zwei Freibeträge zum Einsatz. Zum einen der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes, der sich in der Höhe unterscheidet und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehung- und Ausbildungsbedarf des Kindes, der sich auch in der Höhe unterscheidet.
Diese Freibeträge werden nicht immer vom Verdienst abgezogen. Als erstes wird im laufenden Jahr das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung kontrolliert die Finanzbehörde automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungspflicht zu einer höheren Entlastung führt als der Anspruch auf das Kindergeld. Diese Günstigerprüfung wird mit Hilfe der Vergleichsrechnung vorgenommen.
Ist nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt der Anspruch aufs Kindergeld bestehen. Dies ist 95 Prozent der Fälle günstiger.
Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, werden die Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Verdienst abgezogen. Zur fälligen Steuer wird auch noch das Kindergeld hinzugerechnet, auf das ein Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt bei Besserverdienenden wegen der hohen Steuerprogression zur Anwendung.
Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Unabhängig davon, welche Vergleichsrechnung Anwendung findet. Dies wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung miteinbezogen, sofern der Nachwuchs auf der Steuerkarte eingetragen ist.