Ausbildungs- und Arbeitsförderung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die finanzielle Unterstützung für Studenten und Schüler. Studenten erhalten Geldbeiträge jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zinsloses Darlehen. Anspruchsberechtigte Schüler erhalten Förderleistungen als Vollzuschuss. Der Zweck dieser Sozialleistung ist ein schnellerer Abschluss des Studiums bzw. der schulischen Ausbildung, um zügiger und effizienter in das Erwerbsleben einzusteigen.

Die Ausbildungsförderung soll sicherstellen, dass die betreffenden Personen eine staatliche Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der Berufsausbildung bekommen. Nach diesem Gesetz können Studierende und Schüler entweder bei der Schule selbst oder bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung abgeben. 

Diese Leistungen können dann, wenn die finanziellen Voraussetzungen bei den Eltern liegen, als eine Geldleistung, als Zuschuss oder als Darlehen, das eventuell verzinst werden muss, für einen bestimmten Zeitraum gewähren.   

Die Arbeitsförderung ist der Mittelpunkt der staatlichen Arbeits- und Sozialpolitik. Die Arbeitsförderung soll dazu beisteuern, die Ausgleichsprozesse am Arbeitsmarkt zu fördern und dadurch die Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden beziehungsweise bei deren Eintritt die negativen individuelle und gesamtwirtschaftlichen Folgen so weit wie möglich zu einzuschränken. Diesen Zwecken dienen in erster Linie die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und die Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung. 

Das ist im dritten Sozialgesetzbuch geregelt und das Leistungssystem der Arbeitsförderung wird durch Leistungen nach anderen Gesetzen, Richtlinien und Arbeitsmarktprogrammen erweitert.          

Neben Entgeltersatzleistungen wie ALG I beinhaltet der Leistungskatalog zur Arbeitsförderung auch Anordnungen wie die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit gilt, dass durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und begleitende Sozialversicherungsleistungen wie Beiträge zur Rentenversicherung entsteht. Da das ALG I jedoch nur anteilig zu der vorherigen Einkommenshöhe berechnet wird, resultiert daraus automatisch ein niedrigerer Rentenbeitrag mit späteren Einbußen bei der Rentenhöhe. Dieser Rentenbeitrag wird für die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.