Sozialrecht

Das Sozialrecht dient dem Zweck, dass dem Bürger ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht und gewährleistet wird. Man spricht deshalb auch von der Sicherung eines Existenzminimums, wodurch eine soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit sichergestellt wird. 

Im Sozialrecht als Teilbereich des Verwaltungsrechts und somit Öffentlichen Recht gilt ein Über- und Untergeordnetenverhältnis. Darunter versteht man, dass der Bürger als Untergeordneter in Form von Leistungsempfänger, Antragssteller oder Sozialversicherter Ansprüche gegen den Staat als Übergeordneter geltend machen kann. 

Der Grundsatz aus Art. 20 GG, dass der Staat für die Gewährleistung eines Systems der sozialen Sicherheit verpflichtet ist, gilt vor allem für das Sozialrecht. Gerade in Fällen von Krankheit, Alter und Pflegebedürftigkeit sowie bei Arbeits- und Einkommenslosigkeit soll der Bürger abgesichert sein. 

Für die Umsetzung dessen bedarf es der Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch I bis XII (SGB). Man bezeichnet das Sozialgesetzbuch auch als Sozialrecht im formellen Sinne. Jedoch sind nicht nur die Vorschriften des SGB zu beachten, darüber hinaus finden sich auch zahlreichre Vorschriften zum Sozialrecht in anderen Gesetzestexten, welche wiederum als Sozialrecht im materiellen Sinne betitelt wird. 

Eine Grundlage im Sozialrecht stellt das 3-Säulen-Prinzip dar. Diese drei Säulen sind

  • Sozialversicherung,
  • Sozialversorgung und
  • Sozialhilfe.

Mittlerweile lässt sich die Sozialförderung als vierte Säule verstehen.

Diese Seite soll Ihnen das Sozialrecht in seinen Grundzügen näher bringen und Informationen über die grundlegendsten und wichtigsten Themen des Sozialrechts vermitteln.